Satzung vom 24. März 2011

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit- und Fahrverein Wedel v. 1923 e.V. (im folgenden Verein genannt) mit dem Sitz in Wedel ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Pinneberg unter der Nr. VR 110 PI eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Pinneberg e.V. und durch den Kreisreiterbund Pinneberg e.V. Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Schleswig-Holstein und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
    2. die Ausbildung von ReiterInnen, FahrerInnen und Pferden in allen Disziplinen;
    3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
    4. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
    5. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen insbesondere auf der Ebene der Gemeinden, im Kreisreiterbund und den anderen Reitsportorganisationen;
    6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
    7. die Förderung des Therapeutischen Reitens;
    8. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im umliegenden Gebiet.
  2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
  3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Der Verein darf keine Person oder Gesellschaft durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Benutzer der vereinseigenen Reitanlagen müssen Stammmitglieder des Reit- und Fahrverein Wedel v. 1923 sein. Der Vorstand kann auf Antrag über Ausnahmen entscheiden. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
  2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Landesverbandes und der FN.

§ 3 a

Verpflichtung gegenüber dem Pferd

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
    1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
    2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
    3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
  2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
  3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes durch Mitglieder des Vereins oder auf dem Catharinenhof ereignen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann jederzeit zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 1. Dezember beim Vorstand eingegangen sein, um für das nächste Kalenderjahr wirksam zu werden. Der Austritt befreit nicht von der Erfüllung der gegenüber dem Verein übernommenen Verpflichtungen, insbesondere nicht von der Entrichtung der fälligen Jahresbeiträge. Wer freiwillig aus dem Verein ausgeschieden ist, kann jederzeit seine Wiederaufnahme beantragen. Im Falle seiner Wiederaufnahme hat er kein Eintrittsgeld zu zahlen.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
    • gegen § 3 a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt
    • seiner Beitragspflicht trotz einmaliger Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

Der Ausschluss kann vom Vorstand oder schriftlich von fünf stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe der Gründe beantragt werden. Zu dem Antrag ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss erfolgt durch den einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstandes, anderenfalls durch die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung über den Antrag, insbesondere vor der Einberufung einer Mitgliederversammlung zu diesem Zweck, hat der Vorstand das betreffende Mitglied zum freiwilligen Austritt aufzufordern. Der Ausschluss ist gerichtlich nicht anfechtbar. Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche an dem Vereinsvermögen.

§ 5

Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Beiträge, Eintrittsgelder, Umlagen und Reitsportbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Jedes Mitglied hat ein einmaliges Eintrittsgeld und einen Jahresbeitrag zu entrichten. Für die Benutzung der Reitanlagen ist ein Reitsportbeitrag zu zahlen.
  4. Alle Beiträge sind auch ohne Rechnungsstellung im Voraus zu zahlen. So weit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Beiträgen, Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt. Für verspätet eingehende Beiträge können Verzugszinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkte über dem Basiszinssatz berechnet werden. Für jede Mahnung können € 5,--, für jede Rücklastschrift € 20,-- in Rechnung gestellt und eingezogen werden.

§ 6

Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden, seines Vertreters oder des Schriftführers geleitet. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließt.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung den Ausschlag.
  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  7. Fördermitglieder, Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern mit einer Amtszeit von 2 Jahren
  • die Jahresrechnung,
  • den Haushaltsvoranschlag,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Höhe der Beiträge, Eintrittsgelder, Umlagen und Reitsportbeiträge für Pferdeeigentümer und -besitzer
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
  • die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

§ 9

Vorstand

  1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
  2. Dem Vorstand gehören an
    • der/die Vorsitzende,
    • der/die stellvertretende Vorsitzende,
    • der/die Schriftführer/in,
    • der/die Kassenwart/in.

    Ferner gehören dem erweiterten Vorstand an

    • der/die Jugendwart/in,
    • bis zu vier weitere Mitglieder (Beisitzer/innen).
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der Schriftführer. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar ist jedes Vereinsmitlgied vom vollendeten 18.Lebensjahr an. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand ermächtigt, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied zu bestimmen, bzw. ein anderes Vorstandsmitglied mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu betrauen.
  5. Der Vorstand darf für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten und seine tatsächlichen Aufwendungen ersetzt bekommen.
  6. Der 1. Vorsitzende oder ein Stellvertreter beruft die Sitzungen des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Sitzungstag müssen mindestens fünf Kalendertage liegen. In Dringlichkeitsfällen kann die Einberufung auch telefonisch, persönlich oder per E-Mail ohne Einhaltung einer Ladungsfrist erfolgen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auch noch in der Sitzung gestellt werden.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des erweiterten Vorstands anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

Vom Vorstand werden die laufenden Geschäfte des Vereins geführt.

Der Vorstand entscheidet u. a. über

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,
  • die Aufstellung und Einhaltung einer Benutzungsordnung für die gesamte Reitanlage,
  • die ordnungsgemäße Durchführung von Veranstaltungen und Turnieren,
  • die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 11

Kassenprüfer/innen

  1. Von der Mitgliederversammlung wird jährlich ein/e Kassenprüfer/in auf 2 Jahre gewählt.
  2. Jede/r Kassenprüfer/in ist jederzeit berechtigt, die gesamte Kassenführung des Vereins einzusehen und verpflichtet, die Jahresabrechnungen auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Tätigkeit Bericht zu erstatten.

§ 12

Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit. Voraussetzung ist jedoch, dass 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Anderenfalls ist eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist und mit drei Viertel Stimmenmehrheit entscheiden kann. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Reit- und Fahrvereine Schleswig-Holstein e.V., Bad Segeberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Wedel (Holstein), den 24. März 2011

gez. Olaf H. Tonner     gez. Karl-Heinz Hardorp

Datenschutzerklärung des Reit- und Fahrverein Wedel v. 1923 e. V.

  1. Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
  1. Verantwortliche Stelle:

Reit- und Fahrverein Wedel v. 1923 e. V.

Olaf H. Tonner

An der Auf 27, 22880 Wedel

Vorstand@reitverein-wedel.de

 

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:
  • Name
  • Adresse
  • Beruf
  • Geburtsdatum
  • Bankverbindung
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Angaben zum Pferd
  • Reiterliche Erfolge bzw. Teilnahme an Turnieren

 

Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.

 

  1. Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt s. Punkt 2).

 

  1. Als Mitglied des

    Landessportverband Schleswig-Holstein
    Kreissportverband Pinneberg
    Pferdesportverband Schleswig-Holstein

ist der Verein verpflichtet, ggf. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den/die Verband/Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei

  • ggf. Name
  • ggf. Alter
  • ggf. Anschrift
  • ggf. Geburtsdatum
  • ggf. Mitgliedsnummer
  • ggf. besondere Wettkampfdaten (z. B. Platzierungen)
  • (…)

 

Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder, etc.) werden ggf. weitere Daten übermittelt:

  • Telefonnummern
  • E-Mail-Adresse
  • Funktion im Verein

 

  1. Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.

 

  1. Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.

 

  1. Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig in Schleswig-Holstein ist dafür:

 

Unabhängiges Zentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein

E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de

Briefadresse:   Postfach 71 16   24171 Kiel

Telefon:   0431 988-1200

Fax:   0431 988-1223