Jugendordnung vom 24. März 2011

§ 1

Name, Mitgliedschaft

Die jugendlichen Mitglieder des Reit- und Fahrverein Wedel von 1923 e.V. bilden die Pferdesportjugend (PSJ). Sie wird von den Junioren und den Jungen Reitern gem. § 17 Ziff. 2.1 und 2.2 Leistungsprüfungsordnung (LPO) des Reitvereins gebildet.

§ 2

Zweck und Aufgaben

  1. Der Zweck der Jugendordnung ist die Förderung der Jugendarbeit. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Förderung des Reitsports in allen Disziplinen und Wahrung des ideellen Charakters.
    2. Förderung der Jugendpflege und Jugendgesundheit durch den Reitsport.
  2. Die Aufgaben sind insbesondere:
    1. Interessenvertretung gegenüber der Kreispferdesportjugend, der Sportjugend im Kreissportbund, der Pferdejugend des Landesverbandes der Reit- u. Fahrvereine, der deutschen Sportjugend der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung), den Behörden und der Öffentlichkeit.
    2. Als Mitglied der Kreispferdesportjugend und der Sportjugend im Kreissportbund Pinneberg bekennt sich die Pferdesportjugend zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben. Sie ist religiös und parteipolitisch neutral unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats.
    3. Die Pferdesportjugend führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

§ 3

Organe

  1. Die Organe der Pferdesportjugend sind:
    1. die Jugendversammlung
    2. die Jugendleitung

§ 4

Jugendversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Mitglieder sind alle jugendlichen Mitglieder des Reit- und Fahrverein Wedel v. 1923. Die Jugendleitung kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; sie muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Jugendwart/der Jugendwartin oder dem Jugendsprecher/der Jugendsprecherin durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie wird vom Jugendwart/der Jugendwartin oder dem Jugendsprecher/der Jugendsprecherin geleitet. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Jugendwart/bei der Jugendwartin einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließt.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung den Ausschlag.
  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidat/en/innen die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidat/en/innen mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zolässig.
  7. Der gesamte Vorstand des Reit- und Fahrverein Wedel v. 1923 ist einzoladen, hat aber kein Stimmrecht.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist von der Jugendleitung zu unterschreiben.

§ 5

Aufgaben der Jugendversammlung

  1. Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere:
    1. Wahl des Jugendsprechers/der Jugendsprecherin
    2. Wahl von zwei Stellvertreter/n/innen
    3. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendleitung
    4. Entgegennahme der Berichte der Jugendleitung und des Kassenberichtes
    5. Entlastung der Jugendleitung

§ 6

Jugendleitung

  1. Die Jugendleitung besteht aus dem Jugendwart/der Jugendwartin, dem Jugendsprecher/der Jugendsprecherin sowie zwei seiner Vertreter/innen. Eine Vertreterin muss aus der weiblichen Jugend sein, und ein weiterer Vertreter/weitere Vertreterin darf zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter sein als 18 Jahre. Sie führen die PSJ nach den von der Jugendversammlung beschlossenen Richtlinien.
  2. Der Jugendsprecher/Jugendsprecherin sowie die zwei Vertreter/innen werden von den auf der Jugendversammlung anwesenden, stimmberechtigten Jugendlichen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Jugendwart/die Jugendwartin ist kraft Amtes Mitglied der Jugendleitung. Er/sie wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Reit- und Fahrverein Wedel von 1923 e. V. gewählt.
  3. Der Jugendwart/die Jugendwartin ist Mitglied im Vorstand des Reit- und Fahrverein Wedel von 1923 e. V.
  4. Der Jugendwart/die Jugendwartin vertritt die Interessen der Pferdesportjugend nach innen und außen.
  5. Die Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand des Reitvereins, der Jugendordnung und der Satzung des Reitvereins sowie der Beschlüsse der Mitglieder und Jugendversammlung.
  6. Die Sitzungen der Jugendleitungen finden nach Bedarf statt.
  7. Die Jugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Reitvereins.
  8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die Jugendleitung Ausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Jugendversammlung.

§ 7

Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur auf der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Jugendmitglieder.

Wedel (Holstein), den 24. März 2011

gez. Olaf H. Tonner     gez. Karl-Heinz Hardorp